Dr. Valentin Sitzmann

Dr. Valentin Sitzmann wurde 1964 in Oberbayern geboren, ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seit 1995 ist er Rechtsanwalt in Erfurt.

  • Studium der Rechtswissenschaften in Passau mit fachspezifischer Fremdsprachenausbildung in Russisch und Tschechisch
  • Juristische Veröffentlichungen während der Studienzeit:
    • Goltdammer´s Archiv für Strafrecht 1991
      „Zur Strafbarkeit sado-masochistischer Körperverletzungen“
    • Der Betriebs-Berater 1991
      „Zum Regress des Hypothekenschuldners gegen den Bürgen bei fehlenden Abreden“
  • Promotion 1992 zum Thema „Mord in der Sowjetunion“ am Lehrstuhl Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Martin Fincke für Strafrecht, Strafprozessrecht und Ostrecht an der Universität Passau
  • Schul- und Studienzeit begleitende Aktivitäten: Auftritte und Tourneen mit eigenen Theater- und Kabarettgruppen in Süddeutschland

Vortrag – Freitag Block 4

Ist das eigentliche erlaubt? Die juristische Perspektive

I)      Abstract

  • für den ernsthaften Atemkontrolleur besteht das Risiko der Strafbarkeit nach 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB (gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährden Behandlung)
  • Eine diesbezüglich erteilte Einwilligung des Kontrollbedürftigen in die Körperverletzung beseitigt die Rechtswidrigkeit der Tat nicht.
  • Ein ernsthaftes Strafverfolgungsrisiko besteht aber in der Regel nicht, es sei denn, es kommt zu einem Todesfall oder gegeben falls anderen schwerwiegenden Folgen.
  • Todesfälle in der Rechtsprechung: in der Regel Strafbarkeit des Kontrolleurs wegen Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB); Ausnahmen (fahrlässige Tötung nach § 222 StGB) in der Praxis nicht unwahrscheinlich; auch möglich: Diskussion über Tötungsvorsatz und Verdacht des Totschlags nach § 212 StGB (nicht wirklich, sondern darstellungsbedingt)

II)

  • Für SM allgemein in Betracht kommende Tatbestände
  • Erheblichkeit der Einwilligung
  • Verfolgungsrisiko allgemein

III)

  • Praktische Relevanz für Gerichte
  • BGH-Entscheidungen: wie sind sie zu verstehen; welche Reichweite haben sie
  • Einzelfälle:
  1. Die rechtlich klare Grundsatzentscheidung (§ 227 StGB) mit zweifelhafter (aber wohl unanfechtbarer) Sachverhaltserfassung: 2 StR 505/03 vom 26.05.2004
  2. Die „Mutter aller Entscheidungen“ zu § 227 StGB: Der Hochsitzfall und die Ausweitung der Kampfzone: 2 StR 226/82 vom 30.06.1982 mit partiellem Rückzug 3. StR 190/08 vom 08.07.2008
  3. Der Atemkontrolleur als Totschläger oder nur ein unvollständiges erstinstanzliches Urteil? 5 StR 226/13 Urteil vom 09.10.2013
  • Aus der Zeitung; sie können auch anders: rheinische Frohnaturen und das erbarmungswürdige Mädchen